Ihre Klinikwebsite oder Arzt Homepage im Internet

Das richtige Impressum.

In jüngerer Zeit hat das Teledienstegesetz (TDG) mit seinen Änderungen vom 14.12.2001 eine neue Bedeutung für Krankenhaus und Arztpraxis erhalten.

Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es gemäß § 1 TDG, „einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.“

Die Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations und Kommunikationsdienste. Arztpraxen müssen sich an die allgemeinen Informationspflichten gemäß § 6 TDG halten. Arztpraxen ohne vollständige Angaben des Impressums auf ihren Websites können abgemahnt werden; damit sind für den Arzt Kosten verbunden. In letzter Zeit ist dies – ausgehend von findigen Juristen – wiederholt geschehen.

Das Impressum sollte leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten sein. Es empfiehlt sich, auf allen Internetseiten einen Verweis auf das Impressum anzubieten. Auch andere Hinweise, wie „Über uns“ oder „Wir“, sollten die genannten Bedingungen erfüllen.

Das gehört in ein Impressum: